Ratgeber · Gas
Gasanbieter wechseln: Fristen, Ablauf und deine Sonderrechte
Ein Gasanbieterwechsel ist kostenlos, die Heizung bleibt dabei warm, und den alten Vertrag kann meist der neue Anbieter für dich kündigen. Entscheidend ist nur, wann du aus deinem bisherigen Vertrag herauskommst. Hier steht, welche Fristen gelten und wann du sofort kündigen darfst.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Wechsel darf dich nichts kosten und das Wechselverfahren höchstens drei Wochen dauern (§ 20a EnWG).
- Ein Gasvertrag darf höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit haben. Danach kannst du bei Verträgen ab dem 1. März 2022 jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen.
- In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
- Erhöht dein Anbieter den Preis über ein vertragliches Preisänderungsrecht, darfst du ohne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen (Ausnahmen im Abschnitt zur Preiserhöhung).
- Die Gasversorgung reißt beim Wechsel nicht ab, im Zweifel liefert der örtliche Grundversorger.
In 4 Schritten den Gasanbieter wechseln
- Unterlagen bereitlegen. Aus deiner letzten Jahresabrechnung brauchst du den Jahresverbrauch in kWh, die Zählernummer und den Namen deines bisherigen Anbieters. Schau dort auch nach Vertragsende und Kündigungsfrist.
- Tarife vergleichen. Achte nicht nur auf den Preis im ersten Jahr: Ein Bonus für Neukunden senkt die Kosten nur einmal. Wichtig sind auch Preisgarantie, Laufzeit und Kündigungsfrist.
- Neuen Vertrag abschließen. Mit der Kündigung des alten Gasvertrags kannst du in der Regel den neuen Anbieter beauftragen. Ausnahme: Eine Sonderkündigung sprichst du laut Verbraucherzentrale besser selbst aus, weil nicht alle Anbieter sie übernehmen.
- Bestätigungen prüfen und Zähler ablesen. Dein bisheriger Lieferant muss dir den Zugang der Kündigung in Textform bestätigen. Am Wechseltag notierst du den Zählerstand, am besten mit Foto.
Was kostet Gas an deiner Adresse? In unserem Gasvergleich siehst du die Tarife für deine Postleitzahl und deinen Verbrauch.
Zum Gasvergleich →Welche Kündigungsfrist gilt für dich?
Das hängt davon ab, welche Art Vertrag du hast. Ob du in der Grundversorgung bist, steht auf deinem Vertrag oder deiner Abrechnung.
| Deine Lage | Was gilt |
|---|---|
| Sondervertrag, noch in der Erstlaufzeit | Kündigung zum Ende der Erstlaufzeit. Die Frist davor darf höchstens einen Monat betragen, die Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre. |
| Sondervertrag ab 1. März 2022, nach der Erstlaufzeit | Ist eine Verlängerung vereinbart, läuft er auf unbestimmte Zeit weiter, und du kannst jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen. |
| Sondervertrag vor dem 1. März 2022 | Nach den alten Regeln durfte er sich um höchstens ein Jahr verlängern, die Kündigungsfrist durfte bis zu drei Monate betragen. Was genau gilt, steht in deinem Vertrag. |
| Grundversorgung | Kündigung jederzeit mit zwei Wochen Frist, ohne gesondertes Entgelt. |
| Preiserhöhung oder Vertragsänderung durch den Anbieter | Kündigung ohne Frist zum Zeitpunkt, an dem die Änderung wirksam wird. Keine Sonderkündigung, wenn nur eine gesetzliche Umsatzsteueränderung weitergegeben wird. |
| Umzug (Sondervertrag) | Sonderkündigung mit sechs Wochen Frist, außer dein Anbieter kann dich am neuen Wohnort zu gleichen Bedingungen weiter beliefern. In der Grundversorgung gilt ohnehin die Frist von zwei Wochen. |
Grundlagen: § 309 Nr. 9 BGB, § 20 GasGVV, § 41 Abs. 5 und § 41b Abs. 5 EnWG sowie die Erläuterungen der Bundesnetzagentur, Stand 06.10.2026.
Wichtig: Der schnelle technische Wechsel verkürzt deine Kündigungsfrist nicht. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass der Vertrag deshalb nicht früher endet. Der neue Anbieter beginnt also erst zu liefern, wenn der alte Vertrag ausgelaufen ist.
Sonderkündigung bei Preiserhöhung
Hat sich dein Gasanbieter im Vertrag Preisänderungen vorbehalten und will den Preis erhöhen, muss er dich als Haushaltskunde spätestens einen Monat vorher direkt informieren, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung (§ 41 Abs. 5 EnWG). Du darfst den Vertrag dann ohne Frist zu dem Tag kündigen, an dem der neue Preis gelten soll, und der Anbieter darf dafür nichts berechnen.
In der Grundversorgung muss die Preisänderung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden und gilt erst ab einem Monatsbeginn. Auch hier darfst du fristlos zum Zeitpunkt der Änderung kündigen (§ 5 GasGVV).
Eine Ausnahme gibt es: Gibt der Anbieter nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, entsteht kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG).
So gehst du vor
- Prüfe im Schreiben, ab wann der neue Preis gilt.
- Schließe einen neuen Vertrag ab, der ab diesem Tag liefern soll.
- Kündige den alten Vertrag selbst in Textform zum Tag der Preisänderung und verweise auf die Preiserhöhung.
Gasanbieter wechseln beim Umzug
Ziehst du um und hast einen Vertrag außerhalb der Grundversorgung, darfst du deinen Gasvertrag mit sechs Wochen Frist außerordentlich kündigen, zum Auszugstag oder zu einem späteren Termin. Gib in der Kündigung deine neue Anschrift an. Bietet dir dein bisheriger Anbieter innerhalb von zwei Wochen in Textform an, dich am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern, und ist das dort möglich, entfällt das Sonderkündigungsrecht (§ 41b Abs. 5 EnWG).
Kann beim Wechsel die Heizung ausfallen?
Nein. Kann dein Gasbezug kurzzeitig keinem Liefervertrag zugeordnet werden, gilt das Gas als vom örtlichen Grundversorger geliefert, das ist die sogenannte Ersatzversorgung (§ 38 EnWG). Die Verbraucherzentrale schreibt dazu: „Ein Gas- oder Stromausfall wegen eines Anbieterwechsels ist ausgeschlossen.“ Für die Ersatzversorgung darf der Grundversorger eigene Preise festlegen, und sie ist nur als Übergang gedacht. Schließe den neuen Vertrag deshalb rechtzeitig ab.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es, den Gasanbieter zu wechseln?
Das Wechselverfahren darf laut § 20a EnWG höchstens drei Wochen dauern, gerechnet ab der Anmeldung durch den neuen Lieferanten beim Netzbetreiber. Liefern kann der neue Anbieter aber erst, wenn dein alter Vertrag nach seiner Kündigungsfrist endet.
Muss ich meinen alten Gasvertrag selbst kündigen?
Meist nicht. Du kannst in der Regel den neuen Anbieter mit der Kündigung beauftragen. Eine Sonderkündigung, etwa wegen einer Preiserhöhung, solltest du laut Verbraucherzentrale aber selbst aussprechen, weil nicht alle Anbieter sie übernehmen.
Kann ich den Gasanbieter trotz laufendem Vertrag wechseln?
Ja, aber der neue Vertrag beginnt erst, wenn der alte endet. Du kannst den Wechsel schon vorher abschließen. Vorzeitig raus kommst du nur mit einem Sonderkündigungsrecht, zum Beispiel bei einer Preiserhöhung oder einem Umzug.
Was kostet ein Wechsel des Gasanbieters?
Nichts. Der Lieferantenwechsel darf für dich mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein (§ 20a Abs. 3 EnWG), und der Grundversorger darf für eine Kündigung wegen eines Wechsels kein gesondertes Entgelt verlangen (§ 20 GasGVV).
Wie lange vorher muss mich mein Gasanbieter über eine Preiserhöhung informieren?
Als Haushaltskunde im Sondervertrag spätestens einen Monat vor der Änderung (§ 41 Abs. 5 EnWG). In der Grundversorgung muss die Änderung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden (§ 5 GasGVV).
Was passiert, wenn der neue Anbieter nicht pünktlich liefert?
Dann beliefert dich übergangsweise der örtliche Grundversorger, die Heizung fällt nicht aus. Verzögert sich das Wechselverfahren über die gesetzliche Frist hinaus, kannst du vom Verursacher Schadensersatz verlangen (§ 20a Abs. 4 EnWG).
Quellen
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §§ 20a, 38, 41 und 41b, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 06.10.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch § 309 Nr. 9, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 06.10.2026
- Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) §§ 5 und 20, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 06.10.2026
- Bundesnetzagentur, Verbraucherportal Energie: Kündigung, Lieferantenwechsel, Grundversorgung, abgerufen am 06.10.2026
- Verbraucherzentrale: So läuft der Anbieterwechsel bei Strom und Gas ab, abgerufen am 06.10.2026
Recherche und Text entstanden mit KI-Unterstützung und wurden redaktionell gegen die genannten Quellen geprüft. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und die jeweils aktuelle Fassung der Gesetze.
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