Ratgeber · Strom
Stromanbieter wechseln: Fristen, Ablauf und deine Sonderrechte
Ein Stromanbieterwechsel ist kostenlos, der Strom fließt dabei weiter, und den alten Vertrag kann meist der neue Anbieter für dich kündigen. Entscheidend ist nur, wann du aus deinem bisherigen Vertrag herauskommst. Hier steht, welche Fristen gelten und wann du sofort kündigen darfst.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Wechsel darf dich nichts kosten (§ 20a EnWG). Technisch geht er seit dem 6. Juni 2025 werktags innerhalb von 24 Stunden.
- Ein Stromvertrag darf höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit haben. Danach kannst du bei Verträgen ab dem 1. März 2022 jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen.
- In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
- Erhöht dein Anbieter den Preis über ein vertragliches Preisänderungsrecht, darfst du ohne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen (Ausnahmen im Abschnitt zur Preiserhöhung).
- Die Stromversorgung reißt beim Wechsel nicht ab, im Zweifel liefert der örtliche Grundversorger.
In 4 Schritten den Stromanbieter wechseln
- Unterlagen bereitlegen. Aus deiner letzten Jahresabrechnung brauchst du den Jahresverbrauch in kWh, die Zählernummer und den Namen deines bisherigen Anbieters. Schau dort auch nach Vertragsende und Kündigungsfrist.
- Tarife vergleichen. Achte nicht nur auf den Preis im ersten Jahr: Ein Bonus für Neukunden senkt die Kosten nur einmal. Wichtig sind auch Preisgarantie, Laufzeit und Kündigungsfrist.
- Neuen Vertrag abschließen. Mit der Kündigung des alten Stromvertrags kannst du in der Regel den neuen Anbieter beauftragen. Ausnahme: Eine Sonderkündigung sprichst du laut Verbraucherzentrale besser selbst aus, weil nicht alle Anbieter sie übernehmen.
- Bestätigungen prüfen und Zähler ablesen. Dein bisheriger Lieferant muss dir den Zugang der Kündigung in Textform bestätigen. Am Wechseltag notierst du den Zählerstand, am besten mit Foto.
Was kostet Strom an deiner Adresse? In unserem Stromvergleich siehst du die Tarife für deine Postleitzahl und deinen Verbrauch.
Zum Stromvergleich →Welche Kündigungsfrist gilt für dich?
Das hängt davon ab, welche Art Vertrag du hast. Ob du in der Grundversorgung bist, steht auf deinem Vertrag oder deiner Abrechnung.
| Deine Lage | Was gilt |
|---|---|
| Sondervertrag, noch in der Erstlaufzeit | Kündigung zum Ende der Erstlaufzeit. Die Frist davor darf höchstens einen Monat betragen, die Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre. |
| Sondervertrag ab 1. März 2022, nach der Erstlaufzeit | Ist eine Verlängerung vereinbart, läuft er auf unbestimmte Zeit weiter, und du kannst jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen. |
| Sondervertrag vor dem 1. März 2022 | Nach den alten Regeln durfte er sich um höchstens ein Jahr verlängern, die Kündigungsfrist durfte bis zu drei Monate betragen. Was genau gilt, steht in deinem Vertrag. |
| Grundversorgung | Kündigung jederzeit mit zwei Wochen Frist, ohne gesondertes Entgelt. |
| Preiserhöhung oder Vertragsänderung durch den Anbieter | Kündigung ohne Frist zum Zeitpunkt, an dem die Änderung wirksam wird. Keine Sonderkündigung, wenn nur eine gesetzliche Umsatzsteueränderung weitergegeben wird. |
| Umzug (Sondervertrag) | Sonderkündigung mit sechs Wochen Frist, außer dein Anbieter kann dich am neuen Wohnort zu gleichen Bedingungen weiter beliefern. In der Grundversorgung gilt ohnehin die Frist von zwei Wochen. |
Grundlagen: § 309 Nr. 9 BGB, § 20 StromGVV, § 41 Abs. 5 und § 41b Abs. 5 EnWG sowie die Erläuterungen der Bundesnetzagentur, Stand 06.10.2026.
Wechsel trotz laufendem Vertrag: Den neuen Vertrag kannst du jederzeit abschließen. Der schnelle technische Wechsel innerhalb von 24 Stunden verkürzt deine Kündigungsfrist aber nicht. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass der Vertrag deshalb nicht früher endet. Der neue Anbieter beginnt also erst zu liefern, wenn der alte Vertrag ausgelaufen ist.
Sonderkündigung bei Preiserhöhung
Hat sich dein Stromanbieter im Vertrag Preisänderungen vorbehalten und will den Preis erhöhen, muss er dich als Haushaltskunde spätestens einen Monat vorher direkt informieren, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung (§ 41 Abs. 5 EnWG). Du darfst den Vertrag dann ohne Frist zu dem Tag kündigen, an dem der neue Preis gelten soll, und der Anbieter darf dafür nichts berechnen.
In der Grundversorgung muss die Preisänderung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden und gilt erst ab einem Monatsbeginn. Auch hier darfst du fristlos zum Zeitpunkt der Änderung kündigen (§ 5 StromGVV).
Eine Ausnahme gibt es: Gibt der Anbieter nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, entsteht kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG).
So gehst du vor
- Prüfe im Schreiben, ab wann der neue Preis gilt.
- Schließe einen neuen Vertrag ab, der ab diesem Tag liefern soll.
- Kündige den alten Vertrag selbst in Textform zum Tag der Preisänderung und verweise auf die Preiserhöhung.
Stromanbieter wechseln beim Umzug
Ziehst du um und hast einen Vertrag außerhalb der Grundversorgung, darfst du deinen Stromvertrag mit sechs Wochen Frist außerordentlich kündigen, zum Auszugstag oder zu einem späteren Termin. Gib in der Kündigung deine neue Anschrift an. Bietet dir dein bisheriger Anbieter innerhalb von zwei Wochen in Textform an, dich am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern, und ist das dort möglich, entfällt das Sonderkündigungsrecht (§ 41b Abs. 5 EnWG).
Lohnt sich ein dynamischer Stromtarif?
Bei einem dynamischen Tarif folgt dein Strompreis den Preisen an der Strombörse, er kann sich also im Tagesverlauf ändern. Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder Stromlieferant einen solchen Tarif anbieten (§ 41a Abs. 2 EnWG), allerdings nur für Kunden mit einem intelligenten Messsystem. Hast du noch einen normalen Zähler, kommt ein dynamischer Tarif für dich nicht in Frage. Interessant ist er vor allem, wenn du große Verbraucher wie ein E-Auto oder eine Wärmepumpe gezielt in günstige Stunden legen kannst. Das Risiko: Steigen die Börsenpreise, steigt auch deine Rechnung.
Kann beim Wechsel der Strom ausfallen?
Nein. Kann dein Strombezug kurzzeitig keinem Liefervertrag zugeordnet werden, gilt der Strom als vom örtlichen Grundversorger geliefert, das ist die sogenannte Ersatzversorgung (§ 38 EnWG). Die Verbraucherzentrale schreibt dazu: „Ein Gas- oder Stromausfall wegen eines Anbieterwechsels ist ausgeschlossen.“ Für die Ersatzversorgung darf der Grundversorger eigene Preise festlegen, und sie ist nur als Übergang gedacht. Schließe den neuen Vertrag deshalb rechtzeitig ab.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es, den Stromanbieter zu wechseln?
Der technische Wechsel dauert seit dem 6. Juni 2025 werktags höchstens 24 Stunden, im Gesetz (§ 20a EnWG) ist das ab dem 1. Januar 2026 festgeschrieben. Liefern kann der neue Anbieter aber erst, wenn dein alter Vertrag nach seiner Kündigungsfrist endet.
Muss ich meinen alten Stromvertrag selbst kündigen?
Meist nicht. Du kannst in der Regel den neuen Anbieter mit der Kündigung beauftragen. Eine Sonderkündigung, etwa wegen einer Preiserhöhung, solltest du laut Verbraucherzentrale aber selbst aussprechen, weil nicht alle Anbieter sie übernehmen.
Kann ich den Stromanbieter trotz laufendem Vertrag wechseln?
Ja, aber der neue Vertrag beginnt erst, wenn der alte endet. Du kannst den Wechsel schon vorher abschließen. Vorzeitig raus kommst du nur mit einem Sonderkündigungsrecht, zum Beispiel bei einer Preiserhöhung oder einem Umzug.
Was kostet ein Wechsel des Stromanbieters?
Nichts. Der Lieferantenwechsel darf für dich mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein (§ 20a Abs. 3 EnWG), und der Grundversorger darf für eine Kündigung wegen eines Wechsels kein gesondertes Entgelt verlangen (§ 20 StromGVV).
Wie lange vorher muss mich mein Stromanbieter über eine Preiserhöhung informieren?
Als Haushaltskunde im Sondervertrag spätestens einen Monat vor der Änderung (§ 41 Abs. 5 EnWG). In der Grundversorgung muss die Änderung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden (§ 5 StromGVV).
Was passiert, wenn der neue Anbieter nicht pünktlich liefert?
Dann beliefert dich übergangsweise der örtliche Grundversorger, der Strom fällt nicht aus. Verzögert sich das Wechselverfahren über die gesetzliche Frist hinaus, kannst du vom Verursacher Schadensersatz verlangen (§ 20a Abs. 4 EnWG).
Quellen
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §§ 20a, 38, 41, 41a und 41b, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 06.10.2026
- Bürgerliches Gesetzbuch § 309 Nr. 9, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 06.10.2026
- Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) §§ 5 und 20, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 06.10.2026
- Bundesnetzagentur, Verbraucherportal Energie: Kündigung, Lieferantenwechsel, Grundversorgung, dynamische Stromtarife, abgerufen am 06.10.2026
- Verbraucherzentrale: So läuft der Anbieterwechsel bei Strom und Gas ab, abgerufen am 06.10.2026
Recherche und Text entstanden mit KI-Unterstützung und wurden redaktionell gegen die genannten Quellen geprüft. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und die jeweils aktuelle Fassung der Gesetze.
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